





Närrisches Treiben in St. Ingbert
Saarbrücker ZOLL verhindert Goldschmuggel
Laut mitgeführter Rechnung hatte der Goldschmuck einen Wert von insgesamt 5.000 Euro, die Brille einen Wert von 500 Euro. Die Eheleute kamen von einem Türkeiaufenthalt zurück, durchschritten nach ihrer Ankunft mit ihrem Gepäck den grünen Kanal für anmeldefreie Waren und wurden daraufhin vom Zoll kontrolliert. "Jede Ware, die nicht in der Europäischen Union erworben wurde und die Reisefreimenge übersteigt, muss dem ZOLL im roten Kanal für anmeldepflichtige Waren angemeldet werden", so Karin Schmidt, Pressesprecherin des Hauptzollamts Saarbrücken. Gegen beide Reisende wurde noch vor Ort ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Den Schmuck und die Brille konnten die Eheleute nach Entrichtung der fälligen Steuer in Höhe von 1028,83 Euro mitnehmen.
Zusatzhinweis:
Informationen über die Zollbestimmungen und die aktuellen Reisefreimengen sind auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) nachzulesen.
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Barbarafeier der Bergkapelle mit Fahnenweihe und Uraufführung anlässlich des 185. Geburtstages
Salsa-Kurs
Das Frauenbüro des Saarpfalz-Kreises bietet zwei Salsa-Kurse für Frauen an. Die Kurse finden ab Freitag, dem 3.
Sesionseröffnung des Regionalbezirk Illtal Session 2024/2025
Am 09.11.2024 wurde die närrische Zeit im VSK Regionalbezirk Illtal offiziell eröffnet!
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Tragischer Verkehrsunfall in Friedrichsthal Aufgrund eines Herzinfarktes des Fahrers
Der 76-jährige Mann fuhr hierbei mit seinem PKW an seiner Wohnanschrift in Friedrichsthal los. Kurz nach dem Losfahren geriet der Mann mit seinem Fahrzeug wegen eines Herzinfarktes rechts von der Fahrbahn ab, fuhr eine steile Böschung hinunter und stieß nach ca. 12m gegen einen Baum.
Als der PKW in der Böschung durch eine Zeugin festgestellt wurde und diese die Rettungskette in Gang setzte, konnte bei Eintreffen der Rettungskräfte der Mann bereits leblos in seinem Fahrzeug vorgefunden werden. Alle Reanimierungsversuche verblieben erfolglos und der Mann verstarb vor Ort.
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Wohnungsbrand in einem Mehrfamilienhaus in Saarbrücken-Rußhütte
Vor Ort konnte an dem Anwesen eine starke Rauchentwicklung aus der Wohnung im 2. Obergeschoss festgestellt werden. Durch die zuerst eingetroffenen Einsatzkräfte der Feuerwehr konnten Bewohner aus dem 1. Obergeschoss aus ihrer Wohnung unverletzt evakuiert werden. Mit entsprechender Schutzausrüstung konnte die Brandwohnung durch die Feuerwehr betreten werden. Dort waren glücklicherweise keine Bewohner anzutreffen und der Schwelbrand konnte schnell abgelöscht werden. Wie später ermittelt werden konnte, waren die Bewohner im Laufe des Abends und der Nacht nicht zuhause gewesen und wurden erst später von dem Brandgeschehen in Kenntnis gesetzt.
Im Rahmen einer ersten Brandortbegehung konnte noch keine abschließende Brandursache ermittelt werden. Die Ermittlungen hierzu dauern noch an.
Die Bewohner des 1. Obergeschosses konnten nach Abschluss aller Arbeiten wieder in ihre Wohnung. Die Brandwohnung wurde komplett zerstört und war unbewohnbar. Die Bewohner kamen bei Familienangehörigen unter. Die Fischbachstraße war für die Dauer des Einsatzes komplett gesperrt.
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Landesparteitag der FDP Saar
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Adventsgospel mit dem GospelChor Saarbrücken in der Ludwigskirche
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„Leben mit HIV. Anders als du denkst?“
Gesundheitsminister Dr.
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Frauenbeauftragte Birgit Rudolf erhält Verdienstkreuz am Bande
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Zehn Jahre aktiv für den Fairen Handel
Wissenschaftsforum: "Von Hummeln und Hosenbienen: Artenschutzmaßnahmen für Wildbienen"
Musicals für Groß und Klein
Nicht nur zur Weihnachtszeit
Denn werden der heiß ersehnte Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr zusätzliche Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak, kann es sogar sein, dass ggf. noch Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen. Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben.
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen, z.B. 50 Stück Zigaretten.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Diese Servicepauschale der Beförderer ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Empfänger wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Empfänger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der "Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen" (IPK) elektronisch von zu Hause aus selber für die Zollabfertigung anzumelden - dies kann Zeit und Wege sparen! Der Zugang zu dieser Online- Anwendung IPK befindet sich im Zoll-Portal (www.zoll-portal.de) bei der Dienstleistung zum "Grenzüberschreitenden Warenverkehr".
Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom ZOLL gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden.
"Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so Nicole Hübner Pressesprecherin des Hauptzollamts Saarbrücken. "Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger ggf. Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen."
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.
Außerdem ist zu beachten, dass für die Einfuhr von Waren, die aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, Genehmigungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise für die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder für Erzeugnisse aus dem Leder geschützter Tierarten (Python, Krokodil o.ä.). Liegen die erforderlichen Dokumente nicht vor, werden die Waren beschlagnahmt.
Für Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten folgende Bestimmungen:
Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
So müssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter zoll.de bzw. nutzt den dort zur Verfügung gestellten Chatbot "TinA".
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1.760 Bauarbeiter im Kreis Saarlouis müssen ihren Job nicht an den „Winter-Nagel“ hängen
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Movember im Saarlouiser Rathaus
„Krebs ist keine Frage des Alters“, sagte Bürgermeister Carsten Quirin.
Digitales Management für Saarlouiser Gewässerunterhaltung
Ziel der Begehung durch das beauftragte Planungsbüro Hömme ist es, die aktuellen Gegebenheiten an den unterhaltungspf












